Rehasport kann als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation verordnet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Verordnung in der GKV

Für die Verordnung wird in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel Muster 56 verwendet. Rehasport belastet nicht das Arznei- oder Heilmittelbudget.

Angaben für eine passende Gruppe

  • Rehabilitationsdiagnose und relevante Nebendiagnosen
  • Ziel der Leistung
  • Rehasportart
  • Umfang und Häufigkeit
  • Besondere Gruppenform, wenn erforderlich

Belastet Rehasport mein Budget?

Nein. Rehasport ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation und belastet weder das Arznei- noch das Heilmittelbudget der Praxis.

Für Fragen zur Vergütung der Verordnung selbst und zu den Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die richtige Auskunft.

Folgeverordnung

Ob nach Ablauf des bewilligten Umfangs erneut verordnet werden kann, richtet sich nach dem Rehabilitationsziel, der Rahmenvereinbarung und den Vorgaben des zuständigen Trägers. Voraussetzung ist, dass die Leistung weiterhin medizinisch notwendig ist.

Kläre den konkreten Rahmen — Umfang, Zeitraum und erforderliche Begründung — mit dem Träger, der die laufende Leistung bewilligt hat.

Weiterführende Unterlagen

Maßgeblich sind die aktuelle Rahmenvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und die Vorgaben des zuständigen Rehabilitationsträgers.

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